„Wer bietet weniger?“ Erste KWK Ausschreibung 2017

Akteure im Strommarkt müssen sich auf Auktionen als Instrument zur Technologieförderung einstellen. Nach den, soweit bereits heute ersichtlich, erfolgreichen Wind-Ausschreibungen werden im Dezember diesen Jahres erstmals auch die Fördersätze für Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen auktioniert. Eine am 17. Mai von der Bundesregierung verabschiedete Verordnung hat nun Rahmenbedingungen und Design der Ausschreibungen festgelegt.

Ausschreibungsdesign
Die Teilnahme an der Ausschreibung ist für alle KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 50 MW verpflichtend. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass für Anlagen, die noch in 2016 bestellt wurden oder eine Genehmigung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erhalten haben und noch in 2018 in Betrieb genommen werden, die Teilnahme an der Ausschreibung freiwillig ist. Eine Förderung für Anlagen, die zum Teil der Eigenversorgung dienen, von vermiedenen Netzentgelten profitieren oder mit Stein- oder Braunkohle betrieben werden, ist dabei ausgeschlossen. Auch entfällt mit Ausschreibungsteilnahme die zusätzliche Förderung für KWK-Anlagen, die eine Stein- oder Braunkohleanlage ersetzen.

Es werden weiterhin fixe Zuschlagzahlungen auf den erzielten Börsenpreis nach dem Pay-as-Bid Verfahren auktioniert. Die erste Ausschreibungsrunde ist für den 1. Dezember 2017 angesetzt. Danach sollen zweimal jährlich am 1. Juni und 1. Dezember jeweils 100 MW an elektrischer KWK Leistung ausgeschrieben werden. Ein sukzessiv steigender Anteil davon ist für sogenannte „innovative KWK-Systeme“ vorgesehen. Damit sind KWK-Anlagen gemeint, die in Kombination mit einer Technologie zur erneuerbaren Wärmegewinnung (z.B. Wärmepumpen oder Geothermie) betrieben werden. Eine ausführliche Definition findet sich im Verordnungstext. Die Abbildung zeigt die Ausschreibungstermine und die Zusammensetzung der jeweils ausgeschriebenen Leistung. Da nicht bezugschlagte Leistungen vorangegangener Auktionen erneut ausgeschrieben werden, kann sich das Volumen einzelner Ausschreibungen ggf. erhöhen.

An die Bieter werden dabei keine sehr strengen Anforderungen gestellt: Es wird weder eine Baugenehmigung noch eine Genehmigung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorausgesetzt. Der Anlagenstandort hingegen muss in Form einer postalischen Adresse bereits festgelegt werden. Darüber hinaus ist analog zum EEG eine teilweise Öffnung der Auktionen für das Ausland geplant. Für konventionelle KWK-Anlagen sind Gebote zwischen 1 und 50 MW zulässig. Für innovative KWK-Systeme sinkt die obere Gebotsgrenze auf 10 MW.

Fördersätze
Der rechtliche Rahmen sieht für konventionelle KWK-Anlagen eine maximale Zuschlagszahlung von 7 ct./kWh vor. Darüber hinaus gibt es auch eine Deckelung der geförderten Energiemengen. Um eine flexiblere Anlagenfahrweise anzureizen, wird die Förderung pro Jahr für maximal 3.000 Volllaststunden gezahlt. Nur die ersten 3.000 Volllaststunden eines Jahres erhalten also eine Förderung. Diese Vollbenutzungsstunden gilt es also in die Stunden des Jahres mit möglichst guten Strompreisen zu legen. Je nach Anlagenkonzept eine vermarktungstaktische Herausforderung.

Zusätzlich ist die absolute Förderung für konventionelle KWK-Anlagen insgesamt auf 30.000 Volllaststunden beschränkt. Für innovative KWK-Systeme beträgt der maximale Fördersatz 12 ct./kWh und die Förderung ist auf 45.000 Volllaststunden begrenzt. Umgerechnet entspricht die gesamte Förderung somit bis zu 2.100 €/kW für konventionelle KWK-Anlagen und bis zu 5.400 €/kW für innovative KWK-Systeme (jeweils bei Maximalsätzen).

Pönalen und Sicherheiten

Um trotz der geringen Anforderungen an die Ausschreibungsteilnahme eine hohe Realiserungsqoute zu erzielen, ist für jedes bezuschlagte Gebot eine Sicherheit von 100 €/kW zu hinterlegen. In Abhängigkeit von der Gebotsgröße entspricht dies bei KWK-Anlagen von 1-50 MW somit zwischen 100.000 und 5.000.000 € (bei nicht-innovativen Systemen). Verstößt der Bieter gegen Mitteilungspflichten oder Ausschreibungsrichtlinien oder verzögert sich die Inbetriebnahme, wird die Sicherheit vollständig oder teilweise einbehalten. Erfolgt die Aufnahme des Dauerbetriebes mehr als 54 Monate nach Zuschlag, erlischt der Anspruch auf Förderung.

Die Pönale fällt dabei leistungsspezifisch und nicht anlagenspezifisch an. Bei einer mit 2 MW bezuschlagten Anlage, die 54 Monate nach Zuschlag lediglich eine Leistung von 1,8 MW erzielt, wird also lediglich ein der Differenz von 0,2 MW entsprechender Betrag von 19.200 € einbehalten. Die obere Abbildung zeigt die leistungsspezifische Pönale in Abhängigkeit der seit dem Zuschlag vergangenen Zeit.

Fazit
Insgesamt setzen die KWK-Ausschreibungen den allgemeinen Trend fort, Fördermechanismen stärker marktbasiert und systemdienlich auszurichten. Ausdruck hiervon ist neben der Auktionierung von Fördersätzen vor allem die Deckelung der jährlichen Fördermengen. Dieser Trend stellt Anlagenbetreiber vor neue Herausforderungen und fordert Marktverständnis. Anstelle eines wärmeorientierten Dauerbetriebs treten Marktprognosen und Einsatzoptimierung.

Mit Fördersätzen von bis zu 7 ct./kWh ist die Teilnahme an Ausschreibungen grundsätzlich attraktiv, mindestens für größere Anlagen des Leistungsspektrums. Da die anteilige Einbehaltung von Sicherheiten erst nach einer Frist von 48 Monaten beginnt, ist auch eine Teilnahme von Anlagen in einem frühen Planungsstadium interessant. Dazu wird unter anderem auch eine Einschätzung zur Marktlage in den Auktionen benötigt. enervis verfügt hierzu über ein umfangreiche Datenbasis zur den anstehenden Projekten.

enervis verfügt auch über umfangreiche Marktmodelle, die zeitlich hochaufgelöste Preisprognosen ermöglichen, und berechnet darauf aufbauend die optimale Einsatzstrategie für Ihre KWKG-geförderte Anlage unter den jeweiligen Rahmenbedingungen. Sprechen Sie uns an, wir erörtern Ihre spezifische Ausgangssituation gern telefonisch mit Ihnen.

enervis-Autor
Julius Ecke

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