Sind die Würfel schon gefallen? Auktion oder gesetzliche Bestimmung der Vergütungshöhe für Windenergieanlagen

Für alle neu genehmigten Windenergieprojekte mit mehr als 750kW Leistung ist ab diesem Jahr eine Teilnahme an Auktionen nach EEG 2017 verpflichtend, um eine Vergütung zu erhalten. Für alle Projekte, die noch im vergangenen Jahr genehmigt wurden, gibt es jedoch eine Übergangsregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Vergütung analog der Förderung nach dem EEG 2014 zusichert und somit keine Teilnahme an der Auktion erfordert. Doch der Gesetzgeber hat diese Regelung mit einigen Fallstricken versehen, um die Beteiligung an den Auktionen zu erhöhen.

Übergangsregelung vs. Auktion
Von der Pflicht zur Teilnahme an den Auktionen ausgenommen sind nach §22 EEG 2017 Windenergieanlagen, die bis zum 31.12.2016 genehmigt und vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden (Hinweis: für diese Projekte müssen die Genehmigungen zusätzlich noch bis zum 31.01.2017 an das Anlagenregister der BNetzA gemeldet werden). Durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bis zum 28.02.2017 können diese Anlagen jedoch auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf Zahlung verzichten und somit an den Auktionen teilnehmen.

Warum kann diese Option interessant sein? Zwei Punkte sind hier zu beachten: 1. die starke Degression der Fixvergütung und 2. die Abschätzung, wie viel Angebotsmenge der Ausschreibungsmenge von 800 MW zur 1. Auktion im Mai 2017 gegenübersteht.

Durch die zusätzlichen Vergütungsdegressionen im EEG 2017 wird die Fixvergütung unattraktiver, insbesondere wenn die Inbetriebnahmen erst 2018 erfolgen sollten. Abbildung 1 zeigt die Degression der Anfangsvergütung für Onshore Windenergie mit den Sonderdegressionsstufen von monatlich 1,05% zwischen März und August 2017 sowie dem erhöhten maximalen Degressionssatz von 2,4% ab der Absenkung im 3. Quartal 2017. Ersichtlich wird sofort, dass für Projekte, die noch in 2016 genehmigt wurden, aber erst in 2018 in Betrieb gehen, ein Verlust der Anfangsvergütung von etwa 15% bezogen auf das aktuelle Niveau zu erwarten ist.

Für die Marktakteure stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob eine Teilnahme an den Auktionen oder eine klassische, gesetzlich bestimmte EEG-Vergütung für sie vorteilhafter ist.

Um diese Frage beantworten zu können, muss die absolute Höhe der Vergütung sowie die Laufzeit für beide Fälle ermittelt und die vorteilhaftere Variante abgeschätzt werden. Abbildung 2 zeigt die Höhe der durchschnittlichen EEG-Vergütung nach der Übergangsregelung für Windenergieanlagen für verschiedene Inbetriebnahmezeitpunkte in 2018 sowie für unterschiedliche Gebotspreise in Abhängigkeit der Standortgüte. Zu beachten ist, dass die Definition der Standortgüte im EEG 2017 von der Definition des EEG 2014 abweicht, d.h. durch die Neudefinition des Referenzertragsmodells im EEG 2017 weisen Standorte mit Nabenhöhen über 135m nach dem neuen Modell eine geringere und Standorte mit geringerer Nabenhöhe eine höhere Standortgüte auf.

Der Vergleich von Vergütungshöhe bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung mit der erzielbaren Vergütung durch eine Teilnahme an den Auktionen zeigt, dass abhängig vom geplanten Inbetriebnahmedatum und dem Gebotspreis nicht pauschal eine der Varianten vorteilhafter ist. Besonders bei einer Standortgüte um 70% könnte die Auktion, wie in Abbildung 2 erkennbar in Bezug auf die Vergütungshöhe vorteilhafter sein, da im EEG 2017 eine Kompensation von Standortgüten bis zu 70% über das Referenzertragsmodell erfolgt. Im EEG 2014 bzw. nach der Übergangsregelung dagegen erfolgt keine weitere Korrektur mehr bei Standortgüten von weniger als 80%.

Der zweite Punkt richtet sich an die Angebotsmenge in der 1. Auktionsrunde. Hier kann eine hohe Teilnahmequote an der Übergangsregelung verknüpft mit einer geringen Menge neuer BImSchG-Genehmigungen von Januar bis Anfang April 2017 dazu führen, dass in der ersten Auktionsrunde keine deutliche Überdeckung der Ausschreibungsrunde erfolgt bzw. sich aus Sicht der Auktionsteilnehmer ein entspanntes Verhältnis einstellt. Dies würde bedeuten, dass ein Potenzial für höhere Zuschlagswerte besteht.

Welche Informationen werden benötigt?
Das Inbetriebnahmedatum kann relativ genau eingegrenzt werden und somit der daraus resultierende Vergütungssatz nach Übergangsregelung unter Annahme einer zukünftigen Leistungsentwicklung im relevanten Zeitraum ermittelt werden. Zur Bestimmung des möglichen Zuschlagspreises in den Auktionen stellen sich jedoch folgende Fragen, die fundiert beantwortet werden müssen:

  • Wie kann die Angebotsmenge für die kommenden Auktionsrunden eingeschätzt werden?
  • Welche Preise (Vergütungshöhen) ergeben sich unter Berücksichtigung der Markt- und Wettbewerbssituation in kommenden Ausschreibungsrunden?

Wie können diese Fragen beantwortet werden?
Die Frage nach der Wettbewerbssituation in der ersten Auktionsrunde kann zumindest teilweise mit den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur bezüglich neuer BImSchG-Genehmigungen von Januar bis April beantwortet werden. Für die Entscheidung bis Ende Februar („Nutzung der Übergangsregelung – ja oder nein“) kommt diese Information jedoch zu spät. Hier ist folgende Analyse vorzunehmen:

Wie groß sind die zu erwartenden neuen BImSchG-Genehmigungen und wie groß ist der Kapazitätsanteil der Projekte, die in die Auktion gehen, obwohl sie die Übergangsregelung nutzen könnten. Der Angebotsmenge in der Auktion kann man sich hier über Szenariobetrachtungen nähern.

Hierfür bedarf es umfangreicher Datenrecherchen und einer fundierten Marktmodellierung – beides bietet enervis mit dem Auktionsmodell Wind an. Dafür erheben wir insbesondere deutschlandweit und standortscharf die möglichen Angebotspotenziale und ermitteln die daraus resultierenden Gebotspreiskurven. Diese Gebotspreisentwicklungen sind den zukünftigen Fixvergütungen für die zu bewertenden Projekte gegenüberzustellen.

Fazit
Auch wenn viele Projekte noch im alten Jahr genehmigt wurden und somit generell von der Übergangsregelung Gebrauch machen können, ist nicht in jedem Fall sicher, dass dies auch die ökonomisch vorteilhafteste Entscheidung ist. Zur Entscheidungsfindung – Auktion oder Übergangsregelung – hilft eine detaillierte Analyse der Ausschreibungen bezüglich Angebotsmengen und erwarteter Zuschlagshöhen weiter.

Dafür bietet enervis Beratungsleistungen aufbauend auf dem enervis Auktionsmodell an. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Eine Gelegenheit ergibt sich auf der E-world am 08.02.2017 im Rahmen unserer kostenfreien Veranstaltung zum Thema Windauktion von 14:30 bis 17:00 (Details und Anmeldeformular).

enervis-Autor
Daniel Peschel

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