28. Juli 2022

Wind-an-Land Gesetz

Anfang Juli wurde das Wind-an-Land Gesetz (WaLG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, um die Festlegung und Bereitstellung von Flächen für Windenergieanlagen an Land neu zu regeln und den Vorrang dieser nochmals hervorzuheben. Im Einklang mit den im EEG 2023 verankerten Maßnahmen und den übergeordneten Zielen der Regierung sollte der Ausbau von Windenergieanlagen an Land nun beschleunigt und vereinfacht werden.

Kernpunkt des Gesetzes ist das Ziel, im Jahr 2032 eine bundesweite Ausweisung von 2 % der Landesfläche zur Errichtung von Windenergieanlagen an Land zu erreichen. Damit will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im EEG 2023 deutlich angehobene Ausbaupfade für Erneuerbare Energie eingehalten werden können: 2030 sollen in Deutschland 115 GW an Onshore-Wind installiert sein – das entspricht mehr als dem Doppelten der aktuell installierten Leistung.

Im Wesentlichen sollen die Genehmigungs- und Planungsverfahren von Windenergieanlagen an Land durch eine grundsätzliche Priorisierung von Windenergieanlagen beschleunigt werden. Ein Überwachungsmechanismus durch den Bund und obligatorische, landesspezifische Ziele für die Flächenausweisung sollen Länder zur aktiven Gestaltung der Planung und der Ausweisung der Flächen verpflichten. Die im Wind-an-Land Gesetz festgelegten Ziele für 2027 und 2032 werden mit Änderungen im Baugesetzbuch untermauert, gleichzeitig wird versucht naturschutzrechtliche Konflikte zu beseitigen.

Dieser enerviews skizziert die wesentlichen Eckpunkte des Wind-an-Land Gesetzes, stellt die Ausweisungsziele der Bundesländer dem aktuellen Ausweisungsstand auf Landesebene gegenüber und stellt die Frage ob das 2 % Ziel für die Erreichung der langfristigen Ausbauziele überhaupt ausreichend ist.

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